Diese letzte Aussage ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung zu unbestimmt, als davon ausgegangen werden kann, dass damit ein Schmiere-Stehen auch des Beschuldigten gemeint war. In Bezug auf die Rolle des Beschuldigten kann somit einzig abgeleitet werden, dass der Beschuldigte AA.________ mitgenommen hat und dass der Beschuldigte mindestens zugeschaut haben muss.