596.9). Weiter sagte er – wie alle anderen Mittäter – aus, die Privatkläger seien einfach mitgekommen. J.________ habe selber gesagt, dass er ihm CHF 150.00 geben werde. Die beiden Privatkläger seien nicht festgehalten worden, sie hätten einfach gehen können (pag. 591). Diese Aussagen passen nicht zu den glaubhaften Aussagen der Privatkläger und sind als Schutzbehauptungen zu bezeichnen. Z.________ bestätigte wiederum die Aussage von C.________, dass er ihn am Domizil bei J.________ geschlagen habe (pag. 590) sowie dass er das Handy von J.________ zusammen mit Y.________ umhergeworfen habe (pag.