Er gab den Vorfall ab der zweiten Einvernahme zu und belastete sich im Folgenden dann selber. Allerdings war auch bei diesen Aussagen eine Tendenz erkennbar, sich in einem günstigeren Licht darzustellen. Auf seine Aussagen ist somit nur mit Vorsicht und nur in denjenigen Punkten darauf abzustellen, welche mit den glaubhaften Aussagen der Opfer übereinstimmen. 9.5.6 Aussagen von Z.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von Z.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen. So versuchte er auch bezüglich dieses zweiten Vorfalls seinen eigenen Tatbeitrag runter zu spielen und den grösseren Tatbeitrag auf Y._____