29 den Rücken genommen habe, bestehen Unstimmigkeiten. Y.________ meinte dazu, dass er ausgerutscht sei (pag. 564). Dies erscheint aber vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Aussagen des Opfers C.________ (pag. 496) und des Mittäters Z.________ als nicht glaubhaft. Die Aussagen von Y.________ enthalten auch zu diesem zweiten Vorfall – mit Ausnahme der ersten Einvernahme – durchaus mehrere Realkennzeichen. Er gab den Vorfall ab der zweiten Einvernahme zu und belastete sich im Folgenden dann selber.