Wieviel sei jedoch nicht klar gewesen (pag. 562). Dies unterstreicht am Rande auch die Version der Privatkläger, wonach es sich eben nicht um irgendwelche Geldschulden gehandelt habe. Wie bereits oben erwähnt, gab Y.________ letztlich die Schläge zu und seine Aussagen stimmen in den wesentlichen Zügen mit denjenigen von C.________ und Z.________ überein. Einzig in Bezug auf die Aussagen, wonach er C.________ auf