Die Frage, ob es sein könne, dass der J.________ dies gewusst habe und aus Angst vor den Konsequenzen vorgeschlagen habe, dass er CHF 150.00 zu Hause holen könne, bejahte Y.________ (pag. 567). Vor diesem Hintergrund kann somit – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht mehr von einem freiwilligen Vorschlag zur Geldübergabe gesprochen werden. Des Weiteren gab er als Einziger an, dass er einen Teil des Geldes von Z.________ bekommen hätte, da er mitgegangen sei. Wieviel sei jedoch nicht klar gewesen (pag.