1.1 oben verwiesen. Auch bei diesem zweiten Vorfall belastete er sich ab der zweiten Einvernahme selber schwer, indem er beispielsweise aussagte, den C.________ selber auch geschlagen zu haben oder dass C.________ am Boden gelegen sei und keine Luft mehr bekommen habe, was krass ausgesehen habe (pag. 560). Gleichzeitig schwächte er dann aber in Bezug auf die Anzahl und Art Schläge im Vergleich zu den Aussagen der Privatkläger wiederum ab (pag. 572 f.). Es finden sich trotz der Belastung auch hier Tendenzen, sich in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen und die Hauptverantwortung auf die anderen der Gruppe zu schieben.