Von Prahlen kann somit nicht die Rede sein und dass J.________ quasi erlaubt habe, dass Y.________ aufs Handy schlagen dürfe, erscheint im Rahmen der gesamten Situation mehr als nachvollziehbar. Es sind auch in den Aussagen zu diesem zweiten Vorfall keine Hinweise ersichtlich, dass J.________ falsche Aussagen gemacht hätte. Sie stimmen mit denjenigen von C.________ überein und erscheinen auch in Bezug auf diesen zweiten Vorfall als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 9.5.5 Aussagen von Y.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von Y.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen.