28 Z.________. Letzterer schildert sogar, wie Y.________ J.________ aufgefordert habe, ihm das Handy zu geben und ihm dann das Handy auf den Boden gefallen sei (pag. 590). J.________ habe dann gesagt, dass es nicht kaputt gehe, hierauf habe Y.________ gefragt, ob er auf das Handy schlagen dürfe, was J.________ bejaht habe. Von Prahlen kann somit nicht die Rede sein und dass J.________ quasi erlaubt habe, dass Y.________ aufs Handy schlagen dürfe, erscheint im Rahmen der gesamten Situation mehr als nachvollziehbar.