Zur Tramfahrt schilderte er in Übereinstimmung mit C.________ eindrücklich, wie sie ihm das Natel abgenommen hätten, es im Tram umhergeworfen worden sei und die anderen das lustig gefunden hätten (pag. 522). Die Verteidigung führte aus, J.________ habe mit dem Panzerglas seines Handys geprahlt und quasi angeboten, ihnen das Handy zu geben, damit sie schauen könnten, ob es kaputt gehe. Hieraus könne eine gewisse Freiwilligkeit abgeleitet werden. Dieser Argumentation kann auf Grund der vorangehenden Situation auf der T.________ und beim W.________ und auf Grund der von dem Privatkläger glaubhaft geschilderten Bedrohungslage nicht gefolgt werden.