werden, dass auch ein besonnener Mensch in der gleichen Lage sich unter diesen Umständen bedroht gefühlt hätte und dies somit – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein muss. Einzig vor diesem Hintergrund und in der Hoffnung, sich aus dem Dilemma zu befreien, erfolgte das „Angebot“ von J.________ betreffend die CHF 150.00. Er gab glaubhaft an, dass von ihnen Geld bzw. alles was sie hätten, gefordert worden sei. Dabei seien sie von acht Personen umzingelt worden und etwas abseits von der T.________ an einer Wand gestanden (pag.