Dies erhöht einerseits aber auch die Anonymität und vor allem sind in concreto die vorangehenden Geschehnisse nicht ausser Acht zu lassen. So scheint die Angst der Privatkläger mit Blick auf die mit der zahlenmässig deutlich überlegenen Gruppe bereits gemachten Erfahrungen - den Gewalttätigkeiten auf der T.________ sowie das Umzingeln, Bedrohen und Filzen - durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Für die Kammer gibt es keinen Zweifel, dass die Gruppierung ihre Macht demonstrierte und dadurch die Privatkläger gefügig gemacht wurden. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger freiwillig mit der Tätergruppe mitgingen. Ebenfalls kann festgestellt