Er habe Angst gehabt, dass sie ihn schwer verletzen könnten, dass es zu einem Schlag auf die Schläfe kommen würde oder sie ihm den Rücken brechen könnten (pag. 532). Für die Kammer gibt es keinen Zweifel darüber, dass die Privatkläger Angst hatten. Das gegenteilige Argument der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen, wonach die Privatkläger keine Angst gehabt hätten, sonst hätten sie sich bemerkbar gemacht bei den zahlreichen Personen, die unterwegs waren. Es mag zwar stimmen, dass um diese Uhrzeit noch relativ viele Menschen unterwegs waren. Dies erhöht einerseits aber auch die Anonymität und vor allem sind in concreto die vorangehenden Geschehnisse nicht ausser Acht zu lassen.