_ sagte aus, der Beschuldigte sei einfach mitgekommen. Und genau dieses Verhalten wird dem Beschuldigten im weiteren Verlauf vorgeworfen, nämlich, dass er mit seinem „Mitgehen“ und seiner Präsenz als Teil der Gruppe das Verhalten der Gruppe billigte und die Bedrohungssituation mitkonstellierte. Aus dieser Aussage von C.________ kann jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Es sind auch in diesen Aussagen keine Hinweise ersichtlich, dass C.________ falsche Aussagen gemacht hätte. Die Aussagen von C.________ sind glaubhaft, weshalb auch in Bezug auf diesen Vorfall darauf abgestellt werden kann.