Aus der Aussage von C.________, wonach er gesagt haben soll, der Beschuldigte habe ihm eigentlich nichts gemacht, er sei einfach mitgekommen (pag. 501), kann entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte am gesamten Geschehen unbeteiligt war. Diese Aussage kann im Kontext nur so verstanden werden, dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu anderen Mittätern – den C.________ vor dem Domizil von J.________ nicht geschlagen habe. C.________ sagte aus, der Beschuldigte sei einfach mitgekommen.