_ schilderte, dass Y.________ J.________ aufgefordert habe, ihm das Mobiltelefon zu geben, anschliessend das Telefon herumgeworfen habe und es gegen eine Haltestange geschlagen habe, um zu sehen, ob das Panzerglas kaputt gehe (pag. 495). Auch anhand dieser Situation ist ersichtlich, wie gross das Aggressionspotenzial der Gruppe und dementsprechend die Angst der Privatkläger gewesen sein müssen, dass sie eine solche erniedrigende Situation haben über sich ergehen liessen. Dass der Beschuldigte auch hier nicht erkannt haben will, dass dies kein Spass mehr war, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus der Aussage von C.