1.1 oben verwiesen. Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall ist festzuhalten, dass C.________ auch hier den Sachverhalt detailliert, konstant und erlebnisbasiert wiedergab. So schilderte er insbesondere das Vorgehen (Drohungen) bzw. die Schläge vor dem Domizil von J.________ detailliert und schlüssig. Dabei aggravierte er nicht, sondern gab im Gegenteil zur Entlastung des Beschuldigten an, dass ein 16- Jähriger (A.________) sich eingemischt und sich für ihn eingesetzt habe (pag. 495, pag.