Anzumerken ist, dass die Schläge erst erfolgten, nachdem J.________ schon ins Haus gegangen war, weshalb diese für die Beurteilung der nachfolgenden versuchten qualifizierten Erpressung nicht von entscheidender Bedeutung sind. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten zu viele Lügensignale und Unsicherheiten aufweisen, als dass betreffend den Vorwurf gemäss AKS Ziff. 1.2. darauf abgestellt werden könnte. 9.5.3 Aussagen von C.________ In Bezug auf das Aussageverhalten von C.________ wird auf die Beweiswürdigung zu AKS Ziff. 1.1 oben verwiesen.