Diese verbale Intervention führt jedoch nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht als Teil der Gruppierung bzw. der Drohkulisse in Erscheinung getreten bzw. wahrgenommen worden wäre. So war der Beschuldigte die ganze Zeit über bei der Gruppe und blieb es letztlich auch, als Y.________ nicht auf ihn hörte. Damit billigte er das Verhalten der Gruppe. Anzumerken ist, dass die Schläge erst erfolgten, nachdem J.________ schon ins Haus gegangen war, weshalb diese für die Beurteilung der nachfolgenden versuchten qualifizierten Erpressung nicht von entscheidender Bedeutung sind.