So konnte er immerhin in der Dunkelheit sehen, dass C.________ geschlagen worden ist und will interveniert haben (pag. 1347), was er notabene an der ersten Einvernahme noch vereint hatte (pag. 470). In Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von C.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Worten versucht hat, Y.________ von weiteren Schlägen abzuhalten; dies wird in der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Diese verbale Intervention führt jedoch nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht als Teil der Gruppierung bzw. der Drohkulisse in Erscheinung getreten bzw. wahrgenommen worden wäre.