Ergänzend und bezogen auf diesen Vorfall ist festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten auch in Bezug auf die CHF 150.00 widersprüchlich ist. So machte er in der Einvernahme vom 14. Oktober 2016 bezüglich den CHF 150.00 zum ersten Mal Ausführungen, wonach er erst in der Unterführung davon erfahren habe (pag. 38). In der darauf folgenden Einvernahme vom 29. Mai 2017 gab er eine andere Version an, nämlich dass der Vorschlag mit den CHF 150.00 bereits auf der T.________, nach den Schlägen erfolgt sei (pag. 484). Der Vorschlag sei von J.________ aus gekommen (pag. 479).