, 618 ff.) zusammengefasst dargestellt. Als objektive Beweismittel wurden die Fotos der Verletzungen von C.________ (pag. 438 ff.), der BA.________ Notfallbericht inkl. Fotos vom 11. September 2016 (pag. 448 ff.) sowie der Befundbericht vom 13. September 2016 (pag. 451) aufgeführt. Es wird auf die vorinstanzlich korrekt und ausführlich zusammengefassten Beweismittel verwiesen. Soweit sich Ergänzungen zu den obgenannten Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung an der entsprechenden Stelle.