24 dem Schmiere-Stehen abgestellt werden; diese seien zu unbestimmt und würden den Beschuldigten nicht benennen. Weiter wurde die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang bestritten. Die Verteidigung führte verschiedene Aussagen der Beteiligten auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. hierzu im Detail Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 9.4 Beweismittel