Die Verteidigung führte namens des Beschuldigten aus, dass J.________ und C.________ sich aus dem Tram hätten entfernen können. Die Rolle des Beschuldigten wird von der Verteidigung dahingehend beschrieben, dass er lediglich unbeteiligt mitgegangen sei und in U.________ beim Domizil von J.________ nur in der Nähe gestanden sei. Wenn er etwas gemacht habe, dann habe er lediglich versucht, Y.________ von weiteren Schlägen an C.________ abzuhalten, am Vorfall habe er sich sonst nicht beteiligt. Insbesondere könne nicht auf die Aussagen von AA.________ betreffend