1.2. als vollständig erweisen. 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Vorliegend sind einzig die Schläge von Y.________ sowie von Z.________ unbestritten. Der Beschuldigte machte zusammenfassend geltend, dass J.________ ihnen das Geld aus eigenem Antrieb habe geben wollen, dass J.________ und C.________ keine Furcht gehabt hätten und ihre Mitfahrt im Tram freiwillig erfolgt sei. Etwas anderes wäre für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen. Die Verteidigung führte namens des Beschuldigten aus, dass J.________ und C.________ sich aus dem Tram hätten entfernen können.