Der Vorfall im Tram werde nicht bestritten und sei erstellt. In Bezug auf die ausgesprochenen Drohungen und die ausgeteilten Schläge vor dem Haus von J.________ stellte das Gericht auf die Aussagen der beiden Privatkläger ab. In Bezug auf die X.________ Gang verwies die Vorinstanz auf die bereits erfolgten Ausführungen zum vorangehenden Vorfall. Zudem stellte die Vorinstanz in Bezug auf die Tatsache, dass der Beschuldigte zusammen mit AA.________ Schmiere gestanden sei, auf die Aussagen von Letzterem ab. Damit erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2. als vollständig erweisen.