Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete zusammengefasst die Aussagen der Privatkläger als glaubhaft und stellte darauf ab. In Bezug auf den Vorschlag der CHF 150.00 stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen von J.________ und Y.________. Dass die Gruppierung über das weitere Vorgehen diskutiert habe, ergebe sich aus den glaubhaften Aussagen von Y.________. Bezüglich Angst bzw. Beweggründe, welche C.________ und J.________ dazu gebracht hätten, mit der Gruppe mitzugehen, stellte die Vorinstanz auf die Aussagen der beiden Opfer ab. Der Vorfall im Tram werde nicht bestritten und sei erstellt.