___ gerannt. C.________ habe eine mehrfache Prellung des Unterkiefers, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und ein Hämatom / eine Bisswunde im Mund (Schleimhaut Wange rechts und links) sowie ein Hämatom am Oberarm links erlitten. A.________ sei Mitglied der sog. „X.________ Gang" gewesen, er sei von Beginn der Auseinandersetzung an dabei bzw. der Auslöser gewesen. Ihm sei bewusst gewesen, dass es darum gegangen sei, von J.________ unrechtmässig Geld zu erlangen und sich damit zu bereichern. Vor dem Domizil von J.________ habe er aufgepasst, dass niemand komme. 9.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung