21 Übermacht auftrat und wirkte – dies umso mehr, als in derselben Konstellation vorgängig bereits eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Die Aussage, wonach der Beschuldigte beim Filzen nicht dabei gewesen sei, erscheint - wie oben bereits ausgeführt - unglaubhaft. Seine besten Freunde waren dabei und der Beschuldigte war der Auslöser der ganzen Situation. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass vorab aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff.