- Gang in Bezug auf den Beschuldigten offen gelassen. Nach Ansicht der Kammer ist dies für die Beurteilung des angeklagten Sachverhalts ohnehin nicht relevant, zumal rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass der Beschuldigte zusammen mit anderen Kollegen, also in einer Gruppe, handelte. Dem Beschuldigten war auch ohne den Nachweis einer Mitgliedschaft zu dieser Gang bewusst, dass es darum ging die beiden Privatkläger auszunehmen. So war er am Anfang auf der T.________ selber aktiv und versuchte, C.________ das Zigarettenpäckchen wegzureissen.