Gang nicht auf die Aussagen von Z.________ abgestellt werden. Es wird an dieser Stelle vorweggenommen, dass auch AC.________ in seinen Aussagen zum Vorfall AKS Ziff. 1.3. bestätigte, dass der Beschuldigte Mitglied der X.________ - Gang gewesen sein soll (pag. 943, pag. 955). Da jedoch die weiteren Beteiligten nichts zu dieser Mitgliedschaft sagen konnten und es zudem von der Definition abzuhängen scheint, ab wann man zur Gang gehört und ab wann man nur mit Mitgliedern der Gang herumhängt, wird die Zugehörigkeit zur X.________ - Gang in Bezug auf den Beschuldigten offen gelassen.