und stellt für die Beurteilung des Vorfalls vom 9. September 2016 darauf ab. Auch die späteren Aussagen von Y.________, in welchen er sich selber stark belastet, stimmen mit den Schilderungen der Privatkläger überein und unterstreichen den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatkläger. Die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sind mit zu vielen Lügensignalen und Unsicherheiten versetzt, als dass zuverlässig darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere kann – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch in Bezug auf die Mitgliedschaft des Beschuldigten in der X.________ - Gang nicht auf die Aussagen von Z._