Seine Aussagen sind inhaltlich zu wenig ergiebig, als dass eine entsprechende Aussagewürdigung vorgenommen werden könnte. Seinen Aussagen kann lediglich entnommen werden, dass der Beschuldigte ihn offenbar gerufen bzw. aufgefordert hat, mit der Tätergruppe nach U.________ zu kommen. Allein hieraus kann jedoch zur Rolle des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. 8.5.8 Beweisergebnis Die Kammer erachtet die Aussagen der beiden Privatkläger C.________ und J.________ als glaubhaft und stellt für die Beurteilung des Vorfalls vom 9. September 2016 darauf ab