dass auch Z.________ der Gruppe zugehörig gewesen sein muss - einer Gruppe, welche bereit war, ihren Teil zum Geschehen beizutragen. Weiter unterstreicht diese Aussage auch die von den Privatklägern dargestellte Überlegenheit der Gruppierung. Auffallend ist, dass er in Bezug auf die X.________ - Gang relativ detailreiche Ausführungen machte, so zum Ziel und der Entstehung der Gruppe sowie über die Methode der Abhärtung der Gangmitglieder. Auch nannte er diverse Personen, welche Gangmitglied gewesen seien, unter anderem auch der Beschuldigte (pag. 593). Er bestritt aber sogleich, selber Mitglied der Gang zu sein.