Er wisse nicht von wem (pag. 596.5). Er habe sich nicht selber an der Durchsuchungsaktion beteiligt, er sei in der Nähe gestanden, ca. 2-3 Meter entfernt (pag. 596.5). Er wisse nicht, was die Gruppe gemacht hätte, wenn J.________ und C.________ sich gegen die Durchsuchung gewehrt hätten. Es sei nichts abgesprochen gewesen bzw. ihm sei nichts gesagt worden. Wenn etwas gewesen wäre, hätte er das aber schon mitbekommen (pag. 596.6). Dass nichts abgesprochen gewesen sein soll, steht im Widerspruch zu den Aussagen von Y.________ und den glaubhaften Aussagen der Privatkläger (und auch zum tatsächlichen Verlauf). Weiter sagte er teilweise auch widersprüchlich aus.