Er gab den Vorfall ab der zweiten Einvernahme zu und belastete sich im Folgenden selber. Allerdings ist auch eine Tendenz erkennbar, sich von der Verantwortung bzw. von der Leaderposition zu distanzieren oder sich in ein günstigeres Licht zu rücken (er habe versucht zu schlichten, die Gruppe hat entschieden etc.). Seine Angaben sind deshalb mit einiger Vorsicht zu würdigen. Soweit die Aussagen von Y.________ mit den Aussagen der Privatkläger übereinstimmen, kann indes darauf abgestellt werden. 8.5.6 Aussagen von Z.________ Z.________ wurde insgesamt fünfmal zu diesem Vorfall einvernommen.