Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat lediglich bei der ersten Einvernahme zu den genannten Namen ausgeführt, woher er diese kenne oder wie diese ausgesehen hätten. Diese Aussage ist nicht im Zusammenhang mit einer Tatbeteiligung zu verstehen. In Übereinstimmung mit C.________ schilderte J.________ den weiteren Verlauf, wonach die Gruppe - nachdem sie in Richtung W.________ unterwegs gewesen