Dies ist ein nachvollziehbares Verhalten, welches in sich keine Widersprüche birgt. Dass der Beschuldigte derjenige war, der nach der Zigarette gefragt und ein Fusstritt und ein Faustschlag erteilt hat, ist inzwischen ohnehin unbestritten. Aus der Aussage von J.________, er könne nichts zu A.________ sagen, er sei einfach von den anderen genannt worden, er sei klein etc. (pag. 523), leitete die Verteidigung weiter ab, dass J.________ den Beschuldigten mit dieser Aussage entlasten würde und der Beschuldigte im weiteren Geschehensverlauf nichts gemacht habe. Dem kann nicht gefolgt werden.