523), ohne diese Namen indes einem Vorfall zuzuordnen. Dies wohl auch aus erklärbarer Angst heraus (Er habe den Vorfall nicht gemeldet, da er nicht gewusst habe, was dann passiere. Er habe von den Konsequenzen Angst gehabt, pag. 521). Erst als er dann bei der nächsten Einvernahme die Täter mittels Fotodokumentation identifizieren musste und er gezielt danach gefragt wurde (pag. 529), gab er dann auch an, dass der Beschuldigte derjenige mit der Zigarette gewesen sei. Dies ist ein nachvollziehbares Verhalten, welches in sich keine Widersprüche birgt.