dass J.________ dem Beschuldigten Schimpfwörter an den Kopf geworfen habe, weshalb sich der Beschuldigte provoziert gefühlt habe und erst dann zuschlug (pag. 1951). Dem ist entgegenzuhalten, dass C.________ zwar erwähnte, dass J.________ dem Beschuldigten noch ein Schimpfwort an den Kopf geworfen haben dürfte, aber nicht näher ausführte, wann dies gewesen sein soll und dies insbesondere nicht in Zusammenhang mit einem der beiden Schlägen erwähnte (pag. 493). Weiter schilderte C.____