überein, sondern im groben Ablauf letztlich auch mit den späteren Aussagen des Beschuldigten. Hieraus kann der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beschuldigte erst bei seiner vierten Einvernahme mit dieser (zutreffenden) Version herausrückte. Während der Beschuldigte immer noch bestritt, dass er versucht habe, C.________ das Zigarettenpäckchen aus den Händen zu reisen, sagten beide Privatkläger übereinstimmend das Gegenteil aus. Die Verteidigung führte aus, C.________ habe bestätigt, dass J._______