_ selber gegeben (pag. 482). Die Kammer geht beweismässig davon aus, dass er in unmittelbarer Nähe gestanden ist. Auch wenn er selber nicht aktiv gewesen ist, so führte seine Anwesenheit und erkennbare Zugehörigkeit zur Gruppe zur Wahrnehmung einer faktischen Übermachtstellung, welche gegenüber den beiden Privatklägern ihre Wirkung zeigte. Vor dem Jugendgericht gab er rechtfertigend an, erst aus dem Protokoll erfahren zu haben, dass Sachen weggekommen seien (pag. 1347) bzw. dass gefilzt worden sei (pag. 1348) und er keine Zigarette erhalten habe (pag. 1347). Dies widerspricht seinen früheren Aussagen. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt.