Insofern kann diesbezüglich wenig zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in dieser Einvernahme spezifische und detaillierte Aussagen zum Vorfall beim W.________ machte, welche darauf hinweisen, dass er doch relativ nahe am Geschehen gewesen sein muss und an der Durchsuchung, wenn auch nicht durch aktives Tun, teilgenommen haben muss. So gab er z.B. an zu wissen, dass es nicht Y.________ gewesen sei, welcher J.________ durchsucht bzw. ihm den Hut weggenommen habe (pag. 482). Von den Sachen, welche den beiden weggenommen wurden, habe er auch eine Zigarette erhalten. Diese habe ihm C.________ selber gegeben (pag.