460, 482). In der anschliessenden Einvernahme vor dem Jugendgericht gab er dann erstmals an, dass er beleidigt worden sei bzw. sich dadurch ein wenig angegriffen gefühlt habe (pag. 1346). Er habe aber keine Zigaretten erhalten (pag. 1347). In Bezug auf die Situation beim W.________ gab er – wie bereits erwähnt – die Durchsuchung von C.________ und J.________ später zu (pag. 480), führte jedoch aus, er sei einfach nur dort gestanden (pag. 482). Hierzu erläuterte die Verteidigung in ihrem Parteivortrag, der Beschuldigte sei bei der Durchsuchung nicht beteiligt gewesen, sondern sei abseits gestanden und habe auf seinem Handy herumgedrückt.