Die Aussagen des Beschuldigten sind mit zahlreichen Lügensignalen versetzt. Seine Aussagen sind widersprüchlich und nicht konstant. Der Beschuldigte wurde fünfmal zu diesem Vorfall befragt. Zuerst stritt er alles ab, später gab er nur soviel zu, wie ihm nachgewiesen werden konnte. So gab er in seiner ersten Einvernahme vom 9. September 2016 an, dass er keine Ahnung habe, um was es gehe bzw. bestritt, dass er überhaupt etwas von diesem Vorfall wisse. Er habe niemanden ausgenommen (pag. 461). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte er dann, mit Z.________ auf dem Platz beim W.________ gewesen zu sein.