Die Vorinstanz hat die Beweise in ihrer Würdigung ausführlich erörtert. Die Kammer kann deren Ausführungen teilweise übernehmen, teilweise sind sie jedoch zu ergänzen und/oder zu korrigieren. 8.5.1 Objektive Beweismittel Die obgenannten objektiven Beweismittel stimmen mit dem vom Opfer beschriebenen Tathergang sowie den daraus resultierenden Verletzungen überein. Sie lassen jedoch keine klaren Rückschlüsse auf den konkreten Tathergang bzw. auf die Zuordnung der Handlungen zu. 8.5.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten sind mit zahlreichen Lügensignalen versetzt.