13 wiedergegeben. Es wird auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Beweismittel verwiesen. Soweit sich Ergänzungen zu den vorgenannten Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden oberinstanzlichen Beweiswürdigung an der entsprechenden Stelle. Als weiteres Beweismittel stehen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2019 (pag. 1945 ff.) zur Verfügung.