Beim nachfolgenden Durchsuchen beim W.________ sei der Beschuldigte lediglich unbeteiligt in der Nähe gestanden. Weiter wird die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur X.________ - Gang bestritten. Die Verteidigung führte verschiedene Aussagen der Beteiligten auf, welche den Beschuldigten entlasten würden (vgl. im Detail hierzu die Parteivorbringen vom 29. August 2019, pag. 1940 ff.). 8.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiedergegeben. Als subjektive Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (pag. 34 ff., 456 ff., 465 ff., 478 ff.