Weiter erachtete sie auch die späteren Aussagen von Y.________ in Bezug auf das Ziel, welches die Tätergruppe verfolgt habe, die intern geführte Diskussion über das weitere Vorgehen mit den Opfern und den geschilderten Ablauf des Vorfalls als glaubhaft. Auch die Aussagen von Z.________, wonach der Beschuldigte ein Mitglied der X.________- Gang gewesen sei, erachtete die Vorinstanz als glaubhaft. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1. als vollständig erstellt.