8.2 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten und kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten (mit Ausnahme der Aussagen zum Gefühlszustand der Privatkläger) widersprüchlich, beschönigend und ausweichend seien, weshalb sie nicht darauf abstellte. Sie stellte in Bezug auf die einzelnen Geschehnisse während des Vorfalles auf die Aussagen der beiden Privatkläger C.________ und J.________ ab. Weiter erachtete sie auch die späteren Aussagen von Y.____